Ambulanter Pflegedienst Hygieia GbR


 


 

Änderungen ab 01.01.2004

In der Arztpraxis -

Künftig wird eine „Praxisgebühr“ von Euro 10,- pro Quartal erhoben.
Die Praxisgebühr wird für jeden Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr fällig, sobald die ärztliche Leistung eines Haus- oder eines Facharztes in Anspruch genommen wird:
Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen. Auch wer dann in Notfällen zum Arzt geht oder ärztliche Leistungen telefonisch in Anspruch nimmt, ist zur Zahlung dieser Praxisgebühr verpflichtet.
Ein Patient, der im selben Quartal mit einer Überweisung weitere Ärzte aufsucht, braucht die Praxisgebühr nicht noch einmal zu entrichten. Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft der Patient zum selben Arzt geht und egal wie viele Ärzte er mit Überweisung aufsucht.
Auch wer sich ohne Überweisung im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, muss künftig diese Gebühr entrichten.

Übrigens:
Die „Praxisgebühr“ wird in voller Höhe für die Krankenkasse eingezogen, sie verursacht für die Praxis zusätzliche Verwaltungskosten und ist deshalb KEIN zusätzliches Einkommen des Arztes.

In der Apotheke -

Frei verkäufliche ( = rezeptfreie ) Arzneimittel werden 2004 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bezahlen die Krankenkassen auch weiterhin rezeptfreie Medikamente.
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten richtet sich die Höhe des Eigenanteils nicht mehr wie bisher nach der Packungsgröße.
Von 2004 an zahlen Sie für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel einen Eigenanteil von 10 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch Euro 5,- und höchstens Euro 10,-.

Beträgt der Preis für ein rezeptpflichtiges Medikament Euro 15,- zahlen Sie Euro 5,- als Eigenanteil.
Wenn zum Beispiel eine Arznei Euro 75,- kostet, liegt die Zuzahlung bei Euro 7,50.
Kostet ein Medikament Euro 200,-, beträgt die Zuzahlung Euro 10,-

Heil- und Hilfsmittel, z.B. Krankengymnastik und Massage.

Auch hier gelten neue Zuzahlungsregeln: Der Eigenanteil des Patienten beträgt für Heilmittel 10 % der jeweiligen Kosten und Euro 10,- je Verordnung.
Ein Beispiel: Wenn Ihnen auf Rezept sechs Krankengymnastik-Behandlungen verordnet werden, dann zahlen Sie Euro 10,- für diese Verordnung und zusätzlich 10 % der Kosten pro Anwendung.
Diese Zuzahlung wird vom Physiotherapeuten eingezogen und wird von dort an die Krankenkasse weitergeleitet.

Häusliche Krankenpflege

Zuzahlung von 10% der Kosten, zuzüglich 10 EUR je Verordnung. Jedoch höchstens 28 Tage im Jahr. Diese Zuzahlung wird von den Krankenkassen in Rechnung gestellt und betrifft die medizinische Versorgung, nicht die pflegerische Betreuung.

Im Krankenhaus

Der Eigenanteil für stationäre Behandlung beträgt künftig Euro 10,- pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Krankenhaus-Tage

Taxi und Krankentransport

Die Krankenkassen übernehmen weiterhin die Transportkosten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.
An den meisten Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen beteiligen sich die Kassen jedoch nicht mehr. Befreiung von der Zuzahlung

Die vollständige Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte Sozialklausel, entfällt ab 2004. Die bisherigen „Befreiungs-Ausweise“ werden ungültig.
Die teilweise Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte Überforderungsklausel, bleibt bestehen:
Sobald Sie die Belastungsgrenze ( 2% der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1% ) innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen, die dann jeweils nur für den Rest des Kalenderjahres gültig ist.

Zahnersatz

Bis Ende 2004 gilt der Versicherungsschutz in der bisherigen Form.
Erst ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Das bedeutet: Sie zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag. Wenn Sie wollen, können Sie Ihren Zahnersatz auch privat versichern.
Kontrolluntersuchungen oder Zahnbehandlungen wie Füllungen sind von den Veränderungen bei den Zuzahlungen nicht betroffen. BrillenEinen Zuschuss zu Sehhilfen und Brillen gibt es in Zukunft nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für schwer sehbeeinträchtigte Patienten.

Was ändert sich sonst noch ?

Für Sozialhilfeempfänger gelten in Zukunft dieselben Zuzahlungen und dieselbe Belastungsobergrenze wie für alle anderen Versicherten:
Auch bei einem Arztbesuch müssen sie die gleiche Praxisgebühr entrichten.

Vorsorge-Untersuchungen und Schutzimpfungen sollen kostenfrei bleiben, ebenso Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt.

Nicht mehr von der Krankenkasse gezahlt werden ab 2004 Sterbe- und Entbindungsgeld.

Erstattung zu viel entrichteter Zuzahlungen

Eine Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt erst nach dem Jahresende. Deshalb müssen die Versicherten alle Belege über geleistete Zuzahlungen sammeln und der Krankenkasse vorlegen, damit diese den die Belastungsgrenze übersteigenden Betrag erstatten kann.
Wenn bei einem Versicherten regelmäßig hohe Zuzahlungen anfallen und absehbar ist, dass die jährliche Belastungsgrenze überschritten wird, erstatten die Krankenkassen auf Antrag auch in kürzeren Zeitabständen, z.B. monatlich oder vierteljährlich.

Belastungsobergrenzen

Ab 1.1.2004 gilt für die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten in Form von Zuzahlungen eine Belastungsgrenze von 2 % der Bruttoeinnahmen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist diese Ein-Prozent-Grenze für schwer chronisch Kranke ab 1.1.2004 auch für alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder anwendbar.

Für Familien gibt es spezielle Kinderfreibeträge sowie Freibeträge für den nicht erwerbstätigen Ehegatten: Pro Kind wird einen Freibetrag von jährlich ca. 3.648,00 Euro und für den Ehe- bzw. Lebenspartner einen Freibetrag von ca. 4.284,00 Euro gewährt. Die vorgenannten Zahlen beruhen auf den Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2003; die exakten Freibeträge für das Jahr 2004 müssen von der Bundesregierung noch festgelegt werden.

Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.

Bonusregelung

Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.

Patientenquittung

Jede Patientin und jeder Patient kann künftig vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine Patientenquittung erhalten. Darauf sind in verständlicher Form alle Leistungen und Kosten aufgelistet, die der Arzt bei der Krankenkasse abrechnet. So kann der Patient die medizinischen Leistungen besser nachvollziehen und bekommt einen besseren Überblick über die Behandlung.

Tipps:

Damit Ihre Eigenbeteiligung bei nur 1% liegt - lassen Sie sich, wenn Sie, wegen derselben Krankheit ununterbrochen seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind, gleich zu Beginn des Jahres 2004 eine Bestätigung Ihres Hausarztes ausstellen, das Sie chronisch krank sind und reichen Sie diese Bestätigung mit einem Antrag auf Befreiung bei Ihrer Krankenkasse ein.

Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung. Es lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen Präparaten zu fragen. Künftig macht sich auch bei rezeptfreien Arzneien ein Vergleich bezahlt, da deren Preise ab Januar 2004 freigegeben werden.

Die Apotheken haben im Regelfall sogenannte Quittungshefte, in denen sie die während des Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen bescheinigen. Manche Apotheken bieten eine Kundenkarte an- nutzen Sie diese Möglichkeit, auch dort werden all Ihre Zuzahlungen gespeichert ( in manchen Apotheken gibt es sogar

Achtung:

Diese gekürzte Übersicht soll nur einige der wichtigsten Änderungen der ab 2004 geltenden Gesundheitsreform darstellen.

Die Auflistung ist keineswegs vollständig.

 

 


Copyright 2001-2003 © Ambulanter Pflegedienst Hygieia GbR