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               Pflege bei Verhinderung oder Ersatzpflege 
               
              Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen 
              Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend 
              nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten 
              „Verhinderungspflege" (Ersatzpflege) ein. 
              So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser 
              Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben. 
              Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige 
              Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner 
              häuslichen Umgebung gepflegt hat. 
              Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Ersatzkraft für 
              längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.432,00 
              Euro. 
              Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht 
              erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des 
              Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich 
              werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder 
              Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in 
              Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.432,00 Euro. 
              Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine 
              dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die 
              Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und 
              Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die 
              zeitliche Begrenzung von 4 Wochen. 
  
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